Ausarbeitung Bundestag Ungleichbehandlung Geimpfte vs. Ungeimpfte - Auszüge
Auszüge aus dem 11 Seitigen Papier vom 25.01.2021 in dem die Ungleichbehandlung zwischen Geimpften und Ungeimpften beleuchtet wird
in Bezug auf das Grundgesetz (GG) und das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
„Aktenzeichen: WD 3 – 3000 – 001/21“ https://www.bundestag.de/.../WD-3-001-21-pdf-data.pdf
Das zeigt uns, dass die Politiker der Regierenden in Berlin oder Dresden oder Annaberg-Buchholz immer sagen können,
mit uns wird es keinen Impfzwang geben!
Denn, sie haben ihre Erfüllungsgehilfen im Privatbereich installiert!! – seht dazu die Auszüge weshalb ->
5. Fazit
Insgesamt zeigt sich, dass – sofern wissenschaftlich festgestellt wird, dass Geimpfte nicht mehr infektiös sind –
gegenüber diesen wohl allenfalls Infektionsschutzmaßnahmen mit geringer Eingriffsintensität aufrechterhalten werden können.
Der Maßstab für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung von Geimpften gegenüber Ungeimpften ist von der Auswirkung der
jeweiligen infektionsschutzrechtlichen Maßnahme abhängig. An die Rechtfertigung einer Differenzierung bzgl. Maßnahmen,
die die Freiheitsrechte der Ungeimpften erheblich beeinträchtigen, sind hohe Anforderungen zu stellen.
Dies gilt insbesondere solange, wie der Zugang zum Impfstoff reglementiert wird und nicht allen Impfwilligen zur Verfügung steht.
Die Ungleichbehandlung von Ungeimpften im Privatrechtsverkehr wirft hingegen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken auf.
Auch das AGG (allgem. Gleichbehandlungsgesetz) sieht diesbezüglich keine Beschränkungen der Vertragsfreiheit vor.
4. Zulässigkeit einer Ungleichbehandlung von Geimpften und Ungeimpften durch Private
Aufgrund der aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Privatautonomie können natürliche und juristische Personen des Privatrechts
ihre individuellen Rechtsbeziehungen grundsätzlich frei gestalten. Sie können daher beanspruchen, ohne staatliche Einmischung,
Bevormundung oder gar Zwang untereinander zu bestimmen, wie ihre gegenläufigen Interessen aus ihrer Sicht angemessen auszugleichen sind.
Eine Ausnahme besteht, wenn das Grundgesetz die unmittelbare Wirkung der Grundrechte für Private ausdrücklich anordnet, vgl. Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG.
Im Übrigen entfalten die Grundrechte in Bezug auf Privatrechtsbeziehungen nur eine abgeschwächte Wirkung,
die sog. mittelbare Drittwirkung. Der Regelungsgehalt der Grundrechte fließt über die Auslegung des einfachen Rechts in das Privatrecht ein,
insbesondere über die Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen und Generalklauseln (z. B. § 134 BGB, § 138 BGB, § 242 BGB).